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Blog

Werkstätten für Menschen mit Behinderung stärken!

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Teilhabe am inklusiven Arbeitsmarkt. Dazu gehören nicht nur diejenigen, die den Sprung auf den ersten Arbeitsmarkt geschafft haben. Sondern dazu gehören selbstverständlich auch die 310.000 Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). WfbM sind für die CDU/CSU ein enorm wichtiger Baustein im Rahmen unserer Behindertenpolitik. Sie leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Betreuung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen.

Auf einer Werkstatträtekonferenz mit dem Titel „Werkstatt 2020 – Die Arbeitswelt für Menschen mit Behinderungen“ hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit Experten und Betroffenen neben anderen Themen über diese zukünftigen Herausforderungen diskutiert. Diese Herausforderungen möchten wir nun angehen.

Folgendes wurde dabei beschlossen:

1. Wir möchten die Systematik der Entgeltanpassung ändern, indem zukünftig in § 221 Abs. 2 SGB IX nicht mehr der Grundbetrag der Entlohnung, sondern die Höhe des Arbeitsförderungsgeldes nach § 59 SGB IX an die Höhe des Ausbildungsgeldes gekoppelt wird.

2. Die zum 1. Januar 2020 vorgenommene Erhöhung des Grundwertes von 80 Euro auf 89 Euro soll wieder rückgängig gemacht werden. Diese Erhöhung von 9 Euro soll dafür ebenfalls auf das Arbeitsförderungsgeld erfolgen.

3. Jeder Mensch mit Behinderung, der im Arbeitsbereich einer WfbM tätig ist, erhält monatlich 52 € Arbeitsförderungsgeld. Anders als andere Bestandteile des Werkstatteinkommens im Arbeitsbereich wird das Arbeitsförderungsgeld nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet (§ 59 Absatz 2 SGB IX). Allerdings darf nach § 59 Absatz 1 Satz 3 SGB IX das Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld nicht mehr als 351 € betragen. Übersteigt das Arbeitsentgelt 299 €, wird das Arbeitsförderungsgeld auf den Differenzbetrag bis 351 € begrenzt. Damit der künftigen Veränderung des Arbeitsförderungsgeldes die Summe von 351 Euro durch das Arbeitsentgelt und das Arbeitsförderungsgeld schneller erreicht wird, möchten wir die Deckelung auf 351 Euro streichen. Ansonsten würde der neue Kopplungsmechanismus nicht ausreichend zur Geltung kommen, und die Werkstattbeschäftigten würden von der Erhöhung nicht profitieren.

4. Neben den für die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe werden die Kosten bislang anteilig durch den Bund getragen. Auch die durch den neuen Kopplungsmechanismus entstehenden höheren Aufwendungen für das Arbeitsförderungsgeld (geschätzte Mehrkosten 100 Mio. Euro) sollten daher zumindest anteilig aus Bundesmitteln getragen werden.