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Über mich

Stephan Albani und seine Frau Angela Albani laufen mit ihrem Hund durch eine Alee

„Deutschlands Bürgerinnen und Bürgern soll es gut gehen. Dafür arbeite ich jeden Tag – sowohl im Wahlkreis, als auch in Berlin.“

Geboren wurde ich am 3. Juni 1968 in Göttingen. Zunächst ging ich auch in Göttingen zur Schule, ehe ich durch einen berufsbedingten Umzug meines Vaters 1987 in Norderstedt (nördlich von Hamburg) mein Abitur ablegte. Hier lernte ich in der achten Klasse auch meine zukünftige Frau kennen (das wussten wir damals aber noch nicht). Nach meiner Zeit als Wissenschaftler und dann als erfolgreicher Unternehmer, habe ich nun vier Jahre im Berliner Parlament gearbeitet. Meine Expertise möchte ich nutzen, um den Alltag der Bürgerinnen und Bürger konkret zu verbessern und die Bildung junger Leute zu fördern. So konnte ich in Berlin durchsetzen, dass die Ergebnisse aus der Medizinforschung den Menschen schneller zur Verfügung stehen. Gemeinsam mit meiner Frau Angela und meinen drei Kindern wohne ich seit 2001 in Petersfehn in der Gemeinde Bad Zwischenahn.

Lebenslauf

  • seit 2021

    Ordentliches Mitglied im parlamentarischen Begleitgremium Covid-19-Pandemie (Unterausschuss Corona)

  • seit 2019

    Mitglied im Landesfachausschuss Wissenschaft und Kultur der CDU in Niedersachsen.

  • seit 2018

    Berichterstatter für berufliche Bildung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

    Ordentliches Mitglied in der Enquete-Kommission „Berufliche Bildung in der digitalen Arbeitswelt“ des Deutschen Bundestages.

    Vorsitzender und Mitglied der Deutsch-Irischen Parlamentariergruppe.

  • seit 2017

    Vorsitzender des Kreisverbandes Ammerland sowie stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes Oldenburg der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT).

  • 2016 - 2018

    Vorsitzender der Deutsch-Südosteuropäischen Parlamentariergruppe (Albanien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien) des Deutschen Bundestages.

Mitgliedschaften & Funktionen

Transparenz

Die Einkünfte des Abgeordneten unterteilen sich in eine Abgeordnetenentschädigung und Kostenpauschale für die Amtsausstattung. Wie alle anderen Mitglieder des Deutschen Bundestages erhalte auch ich eine Aufwandsentschädigung, die verbindlich im Abgeordnetengesetz geregelt ist. Als Abgeordneter muss man in der Lage sein, sich auch in bislang unbekannte Themen schnell und sicher einzuarbeiten sowie den politischen Alltag in Wahlkreis und Parlament gut zu organisieren. Deshalb erhalten wir Abgeordneten Sach- und Geldleistungen für Büros, deren Ausstattung sowie Verbrauchsmaterial, die Mittel zur Beschäftigung von Mitarbeitern und Erstattungen für Reisekosten.

Abgeordneten­entschädigung

Wie alle anderen Mitglieder des Deutschen Bundestages erhalte auch ich eine Aufwandsentschädigung, die verbindlich im Abgeordnetengesetz geregelt ist. Diese entspricht dem gesetzlichen Anspruch, die Abgeordneten angemessen für ihre Tätigkeit zu entschädigen, sie im parlamentarischen Sinne arbeitsfähig zu halten, sowie vor allem ihre Unabhängigkeit gegenüber Interessensvertretern zu sichern. Schließlich ist ein Bundestagsabgeordneter einzig und allein seinem eigenen Gewissen verpflichtet (sogenanntes freies Mandat).

Die Abgeordnetenentschädigung ist sozusagen mein „Gehalt“, welches ich als Mitglied des Deutschen Bundestages monatlich beziehe. Grundgedanke dieser Entschädigung ist auch, dass die Ausübung eines Bundestagsmandats für jeden grundsätzlich möglich ist – sei er bisher abhängig beschäftigt, selbstständig oder als Freiberufler tätig – und auch für Besserverdiener der Abstand zum bisherigen Verdienst nicht zu erheblich ist.

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich seit der Reform des Abgeordnetengesetzes im Juli 2014 an den Bezügen von Richtern bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R6). Im Unterschied zu den Beamten gibt es jedoch keine Zulagen für Kinder. Seit dem 1. Juli 2017 beträgt die monatliche Höhe der Abgeordnetenentschädigung insgesamt 9. 541,74 Euro.

Zum 1. Juli 2016 wurde die monatliche Entschädigung erstmals angepasst, um jährlichen Preissteigerungen und der Geldentwertung Rechnung zu tragen. Berechnungsgrundlage dafür ist dann die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lohn- und Gehaltsentwicklung in Deutschland (der sogenannte Nominallohnindex). Dies ist kein besonderes Privileg der Abgeordneten, es entspricht im Ergebnis den regelmäßigen Bezugsanpassungen bei Landes- und Bundesbeamten sowie dem Resultat der Tarifrunden in vielen Branchen. Zudem ist die Anpassung kein Automatismus: Sie wurde im Abgeordnetengesetz so geregelt, dass wir Abgeordneten uns spätestens drei Monate nach Beginn einer Legislaturperiode mit einem entsprechenden Mehrheitsbeschluss für diese jährliche Anpassung entscheiden müssen. Erfolgt der Beschluss nicht, gilt bis auf weiteres die zuletzt geltende Höhe der Entschädigung.

Die Abgeordnetenentschädigung ist jedoch mit Ausnahme der Rentenversicherung im vollen Umfang beitrags- und steuerpflichtig. Darüber hinaus erhalten wir keine jährlichen Sonderzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bzw. auch kein Tagungsgeld wie in Aufsichtsräten oder im Europäischen Parlament üblich. Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung genießen wir Abgeordnete keine Sonderprivilegien: Von allen Leistungseinschnitten bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind wir im gleichen Maße betroffen wie alle anderen Versicherten auch. Näheres dazu kann man hier nachlesen.

Den vollständigen Gesetzestext mit allen rechtlichen Details können Sie hier abrufen.

Altersentschädigung

Die Mehrheit der Abgeordneten zieht für zwei bis drei Wahlperioden in den Bundestag ein und kehrt danach wieder in die frühere Tätigkeit zurück. Um für die Zeit des Mandats die Altersvorsorge zu sichern, gibt es die sogenannte Altersentschädigung. Hier erwirbt jeder pro Jahr Bundestagsmitgliedschaft einen Anspruch von 2,5 Prozent der aktuellen Abgeordnetenentschädigung. Das Eintrittsalter für diese Altersabsicherung liegt bei 67 Jahren und es wird bereits ab dem ersten Jahr der Mitgliedschaft ein Anspruch erworben. Dies soll die Unabhängigkeit und Altersversorgung der Bundestagsmitglieder sichern. Nach 27 Jahren Mitgliedschaft wird der Höchstsatz von 67,5 Prozent erreicht. Zum 1. Juli 2017 waren dies insgesamt 6.440,67 Euro pro Monat. Diese Altersentschädigung ist voll zu versteuern und wird mit anderen Einkünften im Alter verrechnet. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (2 BvR 367/69 in 1971, 2 BvR 193/74 in 1975) und entspricht auch den Vorgaben des Grundgesetzes Altersentschädigung wird vom Grundgesetz garantiert: „Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“ (Art. 48, Abs. 3)

Nebentätigkeit

Bis zum 30. November 2018 war ich Geschäftsführer der Hörzentrum Oldenburg GmbH sowie der Kompetenzzentrum HörTech gemeinnützige GmbH und wurde planmäßig abberufen. Im Januar 2019 fand nachträglich die öffentliche Verabschiedung statt. Meine Unternehmensanteile habe ich abgegeben. Seither berate ich die HörTech gGmbH in losen Abständen entgeltlich. Zudem habe ich 2019 entgeltlich einen Vortrag zum Thema Krebsvorsorge bei einem Kongress, veranstaltet von der Firma AstraZeneca GmbH, gehalten.

Büro im deutschen Bundestag

Jeder Abgeordnete hat ein Büro in den Räumlichkeiten des deutschen Bundestages. Zur Ausstattung gehören die technischen Geräte (PC, Fax, usw.) und die Möblierung. Die Kosten der Büros im Wahlkreis muss der Abgeordnete selbst (bzw. über die Kostenpauschale) finanzieren.

Bürokostenpauschale

Für die laufenden Bürokosten (Büromaterial, Geräte, Briefpapier, Porto, (Mobil-)Telefon, Internet, usw.) kann zweckgebunden ein Betrag von durchschnittlich bis zu 1000,- Euro monatlich abgerufen werden. Zur Abrechnung müssen entsprechende Nachweise in Form von Rechnungen, Quittungen etc. vorgelegt werden. Kosten, die darüber hinausgehen, müssen vom Abgeordneten selbst getragen werden. Neu gewählte Abgeordnete erhalten zusätzlich 255,65 Euro für das erste Jahr ihrer Mitgliedschaft im Bundestag.

Kostenpauschale

Die steuerfreie Kostenpauschale ist für die durch die Ausübung des Mandats anfallenden Ausgaben und laufenden Kosten gedacht. Hierzu zählen Ausgaben wie die Unterhaltung eines oder mehrerer Wahlkreisbüros oder mandatsbezogene Fahrten im Wahlkreis. Aus der Kostenpauschale werden auch die laufenden Kosten für die Zweitwohnung am Sitz des Parlamentes finanziert. Die Pauschale wird jährlich zum 1. Januar an die Lebenshaltungskosten angepasst und beträgt seit Anfang 2017 exakt 4.318,38Euro monatlich. Kosten, die darüber hinaus entstehen, müssen die Abgeordneten selbst tragen und sie können nicht steuerlich abgesetzt werden, denn es gibt für Abgeordnete keine Werbungskosten.
Da für die Abgeordneten an Sitzungstagen eine Anwesenheitspflicht und Beteiligungspflicht an namentlichen Abstimmungen besteht, werden Verstöße gegen diese Pflichten mit einer Kürzung der Kostenpauschale bestraft. Bei entschuldigter Abwesenheit werden 100 Euro, bei nicht entschuldigter Abwesenheit 200 Euro abgezogen.

Mitarbeiterpauschale

Zweckgebunden für die Anstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen stehen jedem Abgeordneten monatlich bis zu 20.870 Euro (Arbeitgeberbrutto) zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Arbeitnehmer und wird von der Bundestagsverwaltung geleistet. Wird die Pauschale nicht ausgeschöpft oder überschritten, verfällt der Betrag bzw. muss dies vom Abgeordneten selbst finanziert werden. Familienangehörige oder Lebenspartnerinnen und –partnern dürfen nicht mittels dieser Pauschale beschäftigt werden.

Reisekosten

Alle Abgeordneten erhalten für mandatsbezogene Fahrten eine Netzkarte der 1. Klasse für die Deutsche Bahn. In Berlin steht ausschließlich für mandatsbezogene Fahrten die Fahrbereitschaft des Deutschen Bundestages zur Verfügung, hiermit werden anderweitige Fahrtkosten (Taxi) reduziert und es ist sichergestellt, dass die Abgeordneten ihre Arbeitswoche bei üblicherweise sehr hoher Termindichte optimal nutzen können und nicht durch unnötige Warte- und/oder Wegezeiten behindert werden. Eine Terminkoordination mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde die Arbeitseffizienz erheblich einschränken und die Wahrnehmung vieler Termine verhindern. Zur Ausübung des Mandats können auch Inlandsflüge in Anspruch genommen werden. Hierfür müssen aber entsprechende Nachweise zur Erstattung vorgelegt werden.