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Presse

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz: Nun ist Niedersachsen am Zug!

Berlin – Am gestrigen Donnerstag brachte der Deutsche Bundestag eine dringend benötigte Weichenstellung in der Flüchtlingspolitik auf den Weg. Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz sieht eine Reihe entscheidender Änderungen am Asyl- und Aufenthaltsrecht vor. Insgesamt soll so den politisch Verfolgten besser und schneller geholfen und Asylmissbrauch bekämpft werden. Weil das Gesetz jedoch die Kompetenzen der Bundesländer berührt, muss nun der Bundesrat zustimmen, damit die Änderungen in Kraft treten können. Hierzu erklärt Stephan Albani, Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis Oldenburg/Ammerland:

„Der Bund zeigt mit dem Beschleunigungsgesetz, dass er angesichts der Flüchtlingssituation handelt. Die geplanten Gesetzesänderungen fallen auch nicht aus dem politischen Elfenbeinturm, sondern orientieren sich an den praktischen Erfahrungen der Betroffenen – den Ländern und Kommunen. Mit dem Gesetz setzen wir politisch um, was wir beim Bund-Länder-Gipfel und den Terminen mit Kommunenvertretern besprochen haben. Deshalb ist unsere niedersächsische Landesregierung aufgerufen, das Gesetz konstruktiv zu begleiten statt zu blockieren!“

Hintergrund

Inkrafttreten

  • Geplant ist ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. November 2015 – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates!

Änderungen des Gesetzes

  • Alle Westbalkanstaaten gehören künftig zum Kreis der sicheren Herkunftsstaaten
    • Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten sollen verpflichtet werden können, bis zur Entscheidung respektive bis zur Ablehnung ihres Antrages und ihrer Ausreise in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen;
    • Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, wir die Möglichkeit legaler Arbeitsmarktmigration geschaffen, wobei die vom Herkunftsstaat aus beantragt werden muss
  • Fehlanreize vermeiden, Verfahren beschleunigen
    • Es gibt keine bundesweite Gesundheitskarte, den Ländern wird aber gesetzlich die Möglichkeit gegeben, sie auf durch Verpflichtung der Krankenkassen einzuführen. Der reduzierte Leistungsumfang nach AsylbLG bleibt unverändert, wobei der Impfschutz verbessert wird (SGB V)
    • Verlängerung der zulässigen Aufenthaltshöchstdauer in Erstaufnahmeeinrichtungen von drei auf sechs Monate für alle Antragsteller
    • In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden künftig Bargeldleistungen, soweit wie möglich, durch Sachleistungen ersetzt
    • Geldleistungen werden höchstens nur noch einen Monat im Voraus ausgezahlt
  • Abschiebungen befördern
    • Für vollziehbar Ausreisepflichtige, die schuldhaft nicht ausgereist sind, kommt es zur Leistungseinschränkung; ebenso für Leistungsberechtigte, die in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder die Schweiz umverteilt worden sind
    • Abschiebungen dürfen künftig nicht mehr sechs, sondern nur noch drei Monate ausgesetzt werden
  • Arbeitsmarkt und Integration
    • Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber und Geduldete wird eingeschränkt;
    • Integration durch Öffnung der Integrationskurse und Schaffung von berufsbezogenen Sprachkursen für Bewerber mit Bleibeperspektive (SGB III und AufenthG)
    • Für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten wird befristet bis 2020 die Möglichkeit einer legalen Arbeitsmigration geschaffen, wobei ein Spurwechsel ausgeschlossen wird (Antragsteller dürfen in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung keinen Asylantrag gestellt haben. Dies gilt nicht für diejenigen, die nach dem 1. Januar 2015 und vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Asylantrag gestellt haben, sofern sie unverzüglich ausreisen)
  • Sonstige Änderungen
    • Zahlreiche Abweichungen von baurechtlichen Standards; auch die Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien werden erleichtert; ebenso wie bei den energetischen Anforderungen an Wärmeschutz bzw. Anlagentechnik in Gebäuden für Asylbewerber und Flüchtlinge
    • Hartes Vorgehen gegen Schleuser (Die Strafbarkeit von Schleusern wird verschärft; erleichterte Vermögenseinziehung vorgesehen)
    • Im Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) wird der Freiwilligendienst im Bereich Flüchtlinge geregelt
    • Im Entflechtungsgesetz (EntflechtG) sind Änderungen bei der Wohnraumförderung vorgesehen
    • Im Finanzausgleichsgesetz (FAG) werden Änderungen zur Finanzierung geregelt