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Presse

Für besseren Lärmschutz an der A28

Neuer Vorstoß für besseren Lärmschutz an der Kanalbrücke der A28: Anwohner im Bereich Innsbrucker Straße/Kärntner Straße bemängeln schon seit längerer Zeit den zunehmenden Lärm von der Autobahn. Anders als in vielen anderen Bereichen der Trasse im Stadtgebiet erhielt die Strecke zwischen den Zubringern Kreyenbrück und Marschweg während des Baus Anfang der 1980er Jahre keine Schallschutzwände. Von der für die Anwohner bis zum heutigen Tag unverändert schwierige Lage konnte sich Bundestagsabgeordneter Stephan Albani (CDU) im Rahmen seiner Sommertour vor Ort selbst überzeugen und sagte direkt seine Hilfe zu.

Bund setzt sich mit Land Niedersachsen zusammen

Albani zum Zwischenstand: „Ich habe das Bundesverkehrsministerium eingeschaltet, und in die Sache kommt Bewegung. Staatssekretär Enak Ferlemann wird die niedersächsische Auftragsverwaltung bitten, die Lärmsituation dahingehend zu prüfen, ob und wie weit hier im Rahmen der Lärmsanierung zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zum Tragen kommen könnten. Wenn dieser neue Schritt auch keine unmittelbare Heilung der seit fast 40 Jahren problematischen Situation bedeutet, so ist hiermit über den Bund dennoch ein neuer Weg angestoßen, der uns im Sinne der Bürgerinnen und Bürger hoffen lassen kann.“
Für das Wohngebiet ist im gültigen Bebauungsplan von 1999 eine sogenannte planerische Vorbelastung festgesetzt worden, die einem Rechtsanspruch auf aktiven Lärmschutz entgegensteht. Indes hatte die Stadt Oldenburg bereits in ihrer Lärmkartierung von 2012 festgestellt, dass das Wohngebiet mittlerweile im ganztägigen Mittel (Lärm-Index Tag-Abend-Nacht nach VBUS) erheblichen Schallwerten von 60 bis 70 dB(A) ausgesetzt ist und damit zu den am stärksten belasteten Arealen im Stadtgebiet zählt.

Auch Lärmschutz entlang der A 29 Thema

Zudem thematisierte Stephan Albani in seiner Anfrage beim Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur die Lage entlang der A29 im Bereich der demnächst zu erneuernden Huntebrücke. Auch hier sind keine Schallschutzwände installiert. Das Ministerium verwies in diesem Fall jedoch darauf, dass – unabhängig der rechtlichen Situation – aktive Lärmschutzwände aus fachlichen Gründen aufgrund der geringen, weit auseinandergezogenen beziehungsweise deutlich abgerückten Bebauung ausschieden, da sie unter Kosten/Nutzen-Betrachtungen gemäß § 41 (2) BImSchG als außer Verhältnis zum Schutzzweck einzustufen seien.

Allerdings wären für den Ersatzneubau der Huntebrücke lärmmindernde Fahrbahnübergänge vorgesehen, wodurch die wahrnehmbare Geräuschkulisse (Störwirkung) deutlich reduziert werde. Insbesondere die vom Schwerverkehr erzeugten Schlaggeräusche ließen sich so erheblich mindern. Zudem verbessere sich die Lärmsituation durch den Einbau aktueller, gegenüber dem Bestand bautechnisch optimierter Fahrbahnbeläge.